AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma PSE Produktionsservice Ehlert


§ 1

Verkaufsabschlüsse, Lieferungen und Montageleistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller abgeschlossenen Verträge und gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit der Erteilung des Auftrages, spätestens jedoch mit der Entgegennahme der Lieferung oder Leistung, werden diese Verkaufs- und Lieferbedingungen durch den Kunden anerkannt. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen oder abweichende Gegenbestätigungen des Kunden sind für den Verkäufer unverbindlich, auch wenn dieser ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Sie bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch den Verkäufer. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer.


§ 2

Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung rechtswirksam.


§ 3

Angaben und Zahlen sind verbindlich, wenn sie ausdrücklich als solche gekennzeichnet sind. Alle Aufträge werden auf Verlangen normgerecht ausgeführt. Der Verkäufer ist berechtigt, einen Auftrag ganz oder teilweise auf einen Dritten zu übertragen unter Aufrechterhaltung der Gewährleistungspflicht gegenüber dem Kunden. Bei unbefriedigenden Auskünften durch Banken oder anerkannten Auskunfteien ist ein Rücktritt vom Vertrag möglich. Die Rückgabe des Auftrages oder Mehrkostenberechnung bleibt uns bei angeliefertem fehlerhaftem Grundmaterial vorbehalten. Eine Auftragsannullierung des Kunden wird nur gegen die Vergütung in Höhe der bereits entstandenen Gesamtkosten zzgl. angemessenem Gewinn angenommen.


§ 4

Die Preise verstehen sich rein netto ab Lieferwerk oder Lager, einschließlich Verpackung zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Für die Berechnung sind ausschließlich die im Lieferwerk oder Lager vor Auslieferung ermittelten Mengen, Stückzahlen oder Gewichte maßgeblich. Nachträglich vereinbarte Änderungen des Auftrages berechtigen den Verkäufer zur Berechnung der dadurch entstehenden Mehrkosten. Auftragsminderkosten werden nach Abzug der durch die Änderung verursachten Mehrkosten an den Kunden erstattet. Aufträge, für die keine Preise vereinbart sind, werden nach Aufwand berechnet. Unvorhergesehene Lohn- und Preiserhöhungen berechtigen den Verkäufer zu entsprechenden Aufschlägen, andernfalls ist er von seinen vertraglichen Verpflichtungen entbunden und zum Rücktritt berechtigt. Die bei Vertragsabschluss als verbindlich anerkannten Preise sind dann zu ändern, wenn durch tarifliche Lohnerhöhungen, Preissteigerungen des Materials, der Betriebsmittel oder andere vom Verkäufer nicht zu vertretende Preisbewegungen eine Änderung des Endpreises um mehr als 5% eintritt.


§ 5

Die Lieferung ist unverzüglich nach Empfang zu untersuchen und uns sofort schriftlich Anzeige zu erstatten, falls die gelieferte Ware hinsichtlich Mängel und Beschaffenheit zu beanstanden ist. Unterbleibt diese Untersuchung, so ist jegliche Gewährleistungspflicht für uns ausgeschlossen. Die Lieferung gilt als mängelfrei, wenn eine Mängelrüge nicht binnen 8 Werktagen nach Eintreffen der Lieferung am Bestimmungsort bei uns schriftlich eingeht. Verborgene Mängel, die bei unverzüglicher Untersuchung nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung unter gleichzeitiger Unterbrechung einer etwaigen Be- oder Verarbeitung schriftlich anzuzeigen. Diese Mängel können nur dann gegen uns geltend gemacht werden, wenn die Mängelanzeige innerhalb von 3 Monaten nach Absendung der Lieferung bei uns schriftlich eingegangen ist. Der Kunde muss uns unverzüglich Gelegenheit geben, dass wir uns vom Mangel der beanstandeten Ware überzeugen können und uns unverzüglich auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon zur Verfügung stellen, andernfalls erlöschen alle Mängelansprüche sofort. Die kostenlose Ersatzleistung berechtigter Mängel erfolgt nur für die Beseitigung der Mängel bis zur Höhe des Rechnungsbetrages. Schadenersatzpflicht für mittelbare und unmittelbare Schäden darüber hinaus sowie evtl. Verzugsstrafen werden ausdrücklich ausgeschlossen. Nachweisbare Mängel, die durch unsere Bearbeitung ausschließlich entstanden sind, werden von uns durch Nacharbeit kostenlos beseitigt, wobei die Ware frei Empfangsstation geliefert wird. Hierzu ist uns eine angemessene Frist zu gewähren. Weitergehende Ansprüche auf entgangenen Gewinn, Aufwendungen von Montage und Demontage, auf Schadenersatz von unbrauchbar gewordenem Material sind ausgeschlossen. Die Gewährleistung beinhaltet nach Wahl des Verkäufers eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ist eine wiederholte Nachbesserung oder Ersatzlieferung mangelhaft, kann der Kunde eine der Wertminderung entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Verkäufers über. Schadenersatzansprüche jeglicher Art gegen den Verkäufer und dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sind ausgeschlossen, es sei denn, dem Verkäufer fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last und die Ansprüche beruhen auf dem Fehlen einer vertraglich zugesicherten Eigenschaft. Den Nachweis hat der Kunde zu erbringen. Die Haftung des Verkäufers als Hersteller nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt. Schadenersatzansprüche gegen den Verkäufer sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen.


§ 6

Lieferfristen und -termine gelten stets nur annähernd. Wir werden uns bemühen, sie einzuhalten. Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung bzw. nach dem Eingang aller für den Auftrag erforderlichen Unterlagen (einschl. evtl. Genehmigungen) vom Kunden und enden mit dem Tag der Meldung der Versandbereitschaft. Verzögerungen durch den Transport gehen nicht zu unseren Lasten. Bei Unklarheiten oder Änderungen (Verbesserungen), die der Kunde zu vertreten hat, verlängern sich die Lieferfristen um die Zeit, die zur Beseitigung der Unklarheiten oder zur Vornahme der Änderung erforderlich war: andernfalls sind wir von der Mängelhaftung befreit und berechtigt vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Kunde kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder in einer angemessenen Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer zurücktreten. Auf Wunsch geforderte kurzfristige Fertigstellung wird mit den entsprechenden Überstunden und den dazu gehörenden Gemeinkosten berechnet.


§ 7

Verzögerungen, die durch Unterlieferanten entstehen, ohne Verschuldung der Firma PS-E, verzögern auch den Liefertermin der Firma PS-E.


§ 8

Teillieferungen sind zulässig. Jede Teillieferung gilt hinsichtlich der Zahlung, der Abnahme, des Annahmeverzuges, der Geltendmachung von Beanstandungen und dergleichen als selbständige Lieferung.


§ 9

Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in dem Lieferwerk sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Kunde, die sachlichen Abnahmekosten werden nach der Preisliste des Verkäufers berechnet. Erfolgt die Abnahme nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern. Die Ware gilt nur mit der Absendung oder Einlagerung als in jeder Hinsicht vertragsgemäß geliefert.


§ 10

Im Regelfall wird die Ware unverpackt geliefert. Wird ausnahmsweise eine Verpackung gewünscht, so wird diese zum Selbstkostenpreis berechnet. Rücknahme und Vergütung von Verpackungsmaterial kann nicht erfolgen. Der Versand der Ware erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden, auch wenn der Versand mit unseren eigenen Fahrzeugen ausgeführt wird. Bei Versand mit unseren eigenen Fahrzeugen obliegt das Abladen dem Kunden. Es hat unverzüglich und sachgemäß zu erfolgen. Der Kunde hat die dazu notwendigen Vorbereitungen rechtzeitig zu treffen. Bei Transportschäden hat der Kunde unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen. Eine vom Empfänger nicht angenommene Sendung wird auf seine Kosten gelagert.


§ 11

Unsere Rechnungen sind sofort nach Rechnungsdatum zahlbar. Zahlung durch Scheck oder Wechsel nur nach Vereinbarung. Die Annahme von Schecks, sofern diese ausnahmsweise vereinbart wurde, erfolgt nur erfüllungshalber. Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Kunde. Der Verkäufer haftet nicht für rechtzeitige Vorlegung. Das aus dem Wechselkurs entstehende Risiko geht zu Lasten des Kunden. Schecks und Wechsel gelten erst nach ihrer Einlösung als bezahlt. Aufrechnungen aus Gegenansprüchen und Zahlungsrückbehalte aus Mängelrügen werden ausgeschlossen. Kommt der Kunde seinen Zahlungsaufforderungen nicht nach, so sind wir zur Hinausschiebung oder Unterlassung weiterer Lieferungen ohne Schadenersatzverpflichtung berechtigt. Für weitere Lieferungen kann Vorauszahlung verlangt werden. Bei größeren Aufträgen kann eine Anzahlung bei Auftragserteilung, eine Teilzahlung bei Versandbereitschaft und eine Restzahlung nach Auslieferung vereinbart werden. Bei Verzug des Kunden sowie bei Stundung von Zahlungen ist der Verkäufer berechtigt, ab dem Stundungs- bzw. Verzugstermin Zinsen in Höhe der von seiner Geschäftsbank jeweils berechneten Zinsen für Geschäftskredite zu verlangen, mindestens jedoch Zinsen i. H. v. 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger sei. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschaden durch den Verkäufer bleibt unbenommen. Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, eine Mahngebühr in Höhe von 10,00 € pro Mahnung zu berechnen. Der Kunde ist zur Aufrechnung oder zur Zurückbehaltung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt und vom Verkäufer anerkannt wurden. Tritt nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden ein oder wird eine solche Verschlechterung nach Vertragsabschluss bekannt, kann der Verkäufer einen angemessenen Vorschuss oder eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen. Kommt der Kunde einer solchen Aufforderung nicht binnen einer Woche nach, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.


§ 12

Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren vor, bis der Kunde alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderung, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen und aus einem etwaigen Kontokorrentsaldo beglichen hat. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiter zu Be- und Verarbeiten. In diesem Fall erfolgt die Be- und Verarbeitung für den Verkäufer als Hersteller. Der Verkäufer erwirbt das Eigentum an der neuen Sache. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien oder wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen verbunden, vermischt oder vermengt, so erwirbt der Verkäufer das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Bruttorechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem Rechnungswert der anderen verwendeten Materialien. Dies gilt auch, wenn die andere Sache als Hauptsache anzusehen ist. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern, solange er sich nicht mit der Bezahlung einer mit dem Verkäufer aus der Geschäftsverbindung zustehenden Forderung in Verzug befindet. Diese Ermächtigung zur Weiterveräußerung gilt nicht, wenn im Verhältnis des Kunden zu seinem Abnehmer ein Abtretungsverbot besteht. Die dem Kunden durch Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware (einschl. sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) und sonstigen Rechte tritt der Kunde bereits jetzt sicherheitshalber an den Verkäufer ab. Ein vom Kunden mit Dritten vereinbarter Eigentumsvorbehalt gilt bis zur völligen Bezahlung, der durch den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers gesicherten Forderung, einschließlich Einlösung aller Schecks und gegebenenfalls akzeptierter Wechsel als zu Gunsten des Verkäufers vereinbart. Der Kunde ist jederzeit widerruflich ermächtigt, die an den Verkäufer abgetretene Forderung auf Rechnung des Verkäufers im eigenen Namen einzuziehen. Der Kunde ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen die Höhe der Forderung sowie sonstige Angaben, den Forderungsgrund und die Namen der Schuldner mitzuteilen, sowie alle zum Einzug erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Übersteigt der Wert der dem Verkäufer gewährten Sicherheit seine Forderung um mehr als 20% ist der Verkäufer auf Verlangen jederzeit bereit, die darüber hinausgehenden Sicherheitsrechte insoweit nach seiner Wahl freizugeben. Erfüllt der Kunde seine Vertragspflicht gegenüber dem Verkäufer nicht, kommt er insbesondere in Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder den Schuldner von der erfolgten Abtretung Kenntnis zu geben und die abgetretene Forderung geltend zu machen. In der Zurücknahme sowie in einer Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag vor. Pfändungen und Sicherheitsübereignungen durch den Kunden sind unzulässig. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Zugriffen Dritter hat der Kunde auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu benachrichtigen. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Geltungsbereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung entsprechenden Sicherheit als vereinbart. Soweit hierbei die Mitwirkung des Käufers erforderlich ist, hat er alle zur Begründung und Erhaltung dieser Rechte erforderlichen Maßnahmen zu treffen.


§ 13

Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Parteien ist Aachen. Für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem abzuschließenden Vertragsverhältnis werden das Amts- oder Landgericht Aachen als örtlich zuständiger Gerichtsstand vereinbart. Der Verkäufer ist berechtigt, auch bei dem für den Kunden zuständigen Gerichtsstand zu klagen.


§ 14

Für das Rechtsverhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


§ 15

Gemäß § 26 Datenschutzgesetz weist der Verkäufer darauf hin, dass die Daten der Kunden EDV-mäßig gespeichert werden.


§ 16

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der Bestimmungen im Übrigen nicht berührt. Statt der unwirksamen Bestimmung gilt eine solche als vereinbart, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.